{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2006-114_2007-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2006_114_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf10804f446ce9ad91cab3ceb55b01ec36b9d15df6b4cc27cde44503d03f1d1dd21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf10804f446ce9ad91cab3ceb55b01ec36b9d15df6b4cc27cde44503d03f1d1dd21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2006_114", "Checksum": "588950684e8ec06e1629dfc708607149"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2006 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.01.2007 S 2006 114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 16.01.2007 S 2006 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Juni 2006 wurde seitens der IV-Stelle ab 1. Juli 2006 eine Rente von\nFr. 938.--, pro Kind eine solche von Fr. 375.-- verfügt. Bezüglich der\nBegründung des IV-Grades wurde auf das Beiblatt verwiesen. Aufgrund\nausstehender Verrechnungsanträge teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit,\ndass sie ihm für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2005 und vom 1. September\n2005 bis zum 30. Juni 2006 eine separate Verfügung zustellen werde.\nMit Verfügungen vom 28. Juli 2006 wurden dem Versicherten, seiner Frau und\nseinen Kindern für die Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2005 und vom 1.\nSeptember 2005 bis zum 30. Juni 2006 wiederum Renten in gleicher Höhe\nzugesprochen.\n\n5. a) Am 27. Juli 2006 reichte der Versicherte einen Arztbericht von Dr. … ein. Am\n2. August 2006 wurde er schriftlich aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen,\nworauf er am 11. August 2006 antwortete, er wolle das Zeugnis als konkreten\nAntrag zur Prüfung einer Rentenerhöhung im Sinne einer seit der letzten\nVerfügung eingetretenen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes\nsehen. Der Bericht solle aber keinesfalls als Einsprache gegen den\nVerfügungserlass vom 23. Juni 2006 gewertet werden.\n\nb) Aus dem Arztbericht von Dr. … vom 25. Juli 2006 gehen die bekannten\nDiagnosen hervor. Unter Berücksichtigung des Gesamtbildes bestehe beim\nPatienten als SBB-Wagenreiniger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, bei\nadaptierter Tätigkeit mit Wechselbelastung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von\n30% mit einer gewissen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der\nchronischen Schmerzsituation.\n\nc) Der beiliegende MRI-Bericht des Kantonsspitals Chur vom 5. Juli 2006 (LWS)\nzeigte einen links lateral liegenden Bandscheibenprolaps im Segment L4/L5\nmit Kompression der absteigenden Nervenwurzel L5. Zur letzten Kontrolle sei\nder intraspinale Prolapsanteil etwas zunehmend, der grosse zuletzt\nerkennbare intraforaminale Propapsanteil sei nicht mehr nachzuweisen.\nDaraufhin verlangten die SBB am 18. August 2006 die Akten und bezogen\nsich auf die Verfügungen vom 28. Juli 2006.\n\n6. Am 14. September 2006 liess der Versicherte gegen die Verfügungen vom\n28. Juli 2006 beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erheben und\nbeantragte ab 1. Februar 2005 bis zum 30. Juni 2005 und wiederum ab dem\n1. September 2005 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente. Der\nBeschwerdeführer sei gemäss Mitteilung über die Anspruchsfrist vom 17.\nNovember 2005 sowie der Absenzen und Taggeldkontrolle der Arbeitgeberin\nseit dem 7. Februar 2004 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt\nund nicht, wie in der IV-Verfügung fälschlicherweise festgehalten, erst ab dem\n22. März 2004. Er hätte 2005 einen Lohn von Fr. 68'269.-- erzielen können.\nAufgrund der Gesamtsituation wäre ein Leidensabzug von mindestens 20%\ngerechtfertigt. Als Folge des korrekt ermittelten Invalideneinkommens müsse\ndie Rentenverfügung vom 23. Juni 2006 auf Ausrichtung einer\nDreiviertelsrente angepasst werden.\n\n7. Am 20. Oktober 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde\nim Umfang der spezifisch AHV-rechtlichen Punkte. Im Übrigen sei darauf nicht\neinzutreten. Die Beschwerdegegnerin habe die in den angefochtenen\nVerfügungen beschlossenen Ansprüche des Beschwerdeführers, wonach er\nbis 28. Februar 2005 sowie vom 1. Juli bis 31. August 2005 keinen Anspruch\nauf eine IV-Rente und vom 1. März bis zum 30. Juni 2005 sowie vom 1.\nSeptember 2005 bis zum 30. Juni 2006 einen Anspruch auf eine halbe IV-\nRente, ausser im Umfang der sogenannten spezifisch AHV-rechtlichen\nPunkte (Berechnung der monatlichen Rentenbetreffnisse) bereits mit\nrechtskräftiger Verfügung vom 23. Juni 2006 festgesetzt. Mit dem Erlass der\nVerfügungen vom 28. Juli 2006 seien keine nicht bereits bestehenden Rechte\nbegründet, geändert oder aufgehoben worden. Im Umfang der spezifisch IVrechtlichen Punkte (Bemessung der Invalidität, Anspruchsdauer) handle es\nsich dabei nur um Vollstreckungsverfügungen. Es gäbe keinen\nschützenswerten Anspruch auf Feststellung von Rechten und Pflichten,\nwelche schon Gegenstand einer Gestaltungsverfügung gewesen seien. Diese\nsei am 23. Juni 2006 ergangen. Wäre es anders, könnte die zweifellos\nrechtskräftige Verfügung vom 23. Juni 2006 in Frage gestellt werden.\nBetreffend der AHV-rechtlichen Punkte gäbe es keine Anträge, weshalb diese\nkorrekt festgelegt worden seien.\n\n"}