16. Das Verfahren ist kostenlos, da vorliegend das Einspracheverfahren bei der IV-Stelle hängig war, als am 1. Juli 2006 die neue Fassung von Art. 69 Abs. 1, 1bis und 2 IVG in Kraft trat (Ziffer II lit. b der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des IVG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, steht ihm keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.