14. Der Standpunkt der IV-Stelle ist richtig. Es kann auf deren Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die detailliert begründeten und dokumentierten Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Das Gericht hat unter diesen Voraussetzungen keinen Anlass, den von der IV-Stelle nach pflichtgemässem Ermessen auf 10% festgesetzten Abzug zu erhöhen. 15. Aus dem Gesagten folgt, dass der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 44% nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.