13. Demgegenüber macht die IV-Stelle geltend, es sei bei der Festsetzung des Abzugs einzig der Tatsache der Teilzeitarbeit Rechnung zu tragen. Die übrigen vom Beschwerdeführer angeführten Gesichtspunkte seien dadurch, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine Tätigkeit im Umfang von 50% zugemutet und im Übrigen auf das Anforderungsniveau 4 der LSE-Statistik abgestellt werde, bereits berücksichtigt.