12. Der Beschwerdeführer macht geltend, der behinderungsbedingte Abzug müsste auf 20% festgesetzt werden. Er vertritt den Standpunkt, dass bei der Festsetzung des Abzugs die folgenden Gesichtspunkt berücksichtigt werden müssen: Leidensabzug; Teilzeittätigkeit; geringe Berufserfahrung; mangelnde Ausbildung; ausländische Nationalität; junges Alter.