Jedenfalls sei das Gegenteil nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan. 10. Es trifft zu, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise dafür finden, dass der Beschwerdeführer als Gesunder eine Tätigkeit mit einer höheren Entlöhnung angestrebt hätte. Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass er sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügte. Die IV- Stelle hat daher zu Recht für die Bemessung des Valideneinkommens auf den vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Lohn abgestellt.