9. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Valideneinkommen müsse anhand der LSE-Statistik festgesetzt werden. Er habe zwar in der Vergangenheit stets unterdurchschnittliche Löhne erzielt, dies allerdings nicht aus freien Stücken. Wie jeder Mensch sei er an sich bestrebt, einen möglichst hohen Lohn zu erhalten. Diesem Einwand hält die IV-Stelle entgegen, es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer als Gesunder nicht mit der bisherigen, bescheiden entlöhnten Erwerbstätigkeit begnügt hätte. Jedenfalls sei das Gegenteil nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan.