7. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie die IV-Stelle zu Recht geltend macht, begründet Dr. med. … seinen Standpunkt nicht mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde, sondern mit den gescheiterten Eingliederungs- und Umschulungsbemühungen der IV. Er legt auch nicht dar, inwiefern insbesondere die Beurteilung im polydisziplinären Gutachten … / … in Frage zu stellen wäre. Unter diesen Umständen ist insbesondere auf das erwähnte polydisziplinäre Gutachten abzustellen.