4. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers stimmen die Parteien darin überein, dass dieser die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Heizungsund Sanitärmonteur) wegen seines Gesundheitsschadens nicht mehr verrichten kann. Hingegen vertreten die Parteien unterschiedliche Standpunkte bezüglich der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Arbeit: Nach Meinung der IV-Stelle ist eine solche dem Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50% zumutbar, nach Auffassung des Beschwerdeführers hingegen zu höchstens 30%.