6. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2006 Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen, allenfalls einer Dreiviertelsrente. Eventualiter wurde die Rückweisung an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung beantragt. 7. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 29. September 2006 auf Abweisung der Beschwerde. 8. Auf die Begründung der Parteistandpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: