{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-09-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2006-108_2007-09-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2006_108_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8c9d5a7f2e4941b3bec6305db1f77f03f4bfa85519b8ccc2a0b0be08a8c7cf531ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8c9d5a7f2e4941b3bec6305db1f77f03f4bfa85519b8ccc2a0b0be08a8c7cf531ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2006_108", "Checksum": "273b1308caf40c3498c0bad5b250f903"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2006 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 28.09.2007 S 2006 108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 28.09.2007 S 2006 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:26:23", "Checksum": "e315903c959dac7e28fd4bfa2bd1986b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 28.09.2007 S 2006 108\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\n6. Der Beschwerdeführer verweist demgegenüber auf einen neueren, vom 21.\nMärz 2005 datierten Bericht des Dr. med. ... In diesem Bericht wird die\nArbeitsunfähigkeit auf mindestens 70% veranschlagt. Nachdem ein\nArbeitsversuch im Herbst gescheitert und eine Umschulung nach Meinung der\nFachleute der IV nicht möglich sei, erachtet Dr. med. … den\nBeschwerdeführer als vollinvalid. Nach Meinung des Beschwerdeführers\nmuss auf diesen Bericht von Dr. med. … abgestellt werden, da dieser Bericht\nden Zustand im rechtlich massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids\nwiedergebe.\n\n7. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie die\nIV-Stelle zu Recht geltend macht, begründet Dr. med. … seinen Standpunkt\nnicht mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des\nBeschwerdeführers, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde,\nsondern mit den gescheiterten Eingliederungs- und\nUmschulungsbemühungen der IV. Er legt auch nicht dar, inwiefern\ninsbesondere die Beurteilung im polydisziplinären Gutachten … / … in Frage\nzu stellen wäre. Unter diesen Umständen ist insbesondere auf das erwähnte\npolydisziplinäre Gutachten abzustellen. Diesem kommt volle Beweiskraft zu,\nweshalb auch dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers um\nergänzende ärztliche Abklärung nicht stattzugeben ist.\n\n8. Die IV-Stelle hat das Valideneinkommen auf der Grundlage des Einkommens,\nwelches der Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeitsstelle (…) erzielt hat,\nfestgesetzt. Gestützt auf die vom Arbeitsgeber am 5. Januar 2004 gemachten\nAngaben ging sie von einem Monatslohn von CHF 3'500.00 aus; sie\nmultiplizierte diesen Lohn mit 13 (13 Monatslöhne) und rechnete die\nNominallohnentwicklung 2004 von 0,7% auf, womit ein Valideneinkommen\n2004 von CHF 45'818.50 resultierte.\n\n9. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Valideneinkommen müsse anhand\nder LSE-Statistik festgesetzt werden. Er habe zwar in der Vergangenheit stets\nunterdurchschnittliche Löhne erzielt, dies allerdings nicht aus freien Stücken.\nWie jeder Mensch sei er an sich bestrebt, einen möglichst hohen Lohn zu\nerhalten. Diesem Einwand hält die IV-Stelle entgegen, es lägen keinerlei\nAnhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer als Gesunder nicht\nmit der bisherigen, bescheiden entlöhnten Erwerbstätigkeit begnügt hätte.\nJedenfalls sei das Gegenteil nicht mit der erforderlichen überwiegenden\nWahrscheinlichkeit dargetan.\n10. Es trifft zu, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise dafür finden, dass der\nBeschwerdeführer als Gesunder eine Tätigkeit mit einer höheren Entlöhnung\nangestrebt hätte. Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass er sich\naus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügte. Die IV-\nStelle hat daher zu Recht für die Bemessung des Valideneinkommens auf den\nvom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Lohn abgestellt.\n\n11. Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen gestützt auf die\nrechtsprechungsgemäss zur Anwendung gelangende LSE-Statistik 2004,\nTabelle TA 1, Anforderungsniveau 4, ermittelt und, ausgehend von einer\nArbeitsfähigkeit von 50%, auf CHF 28'692.12 festgesetzt. Insbesondere hat\nsie zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung das Abstellen auf die LSE\n\"Grossregionen\" abgelehnt. Sie hat vom erwähnten Einkommen einen\nbehinderungsbedingten Abzug von 10% vorgenommen und so das für den\nEinkommensvergleich massgebliche Invalideneinkommen von CHF\n25'766.20 ermittelt, was einen Invaliditätsgrad von 44% ergab.\n\n12. Der Beschwerdeführer macht geltend, der behinderungsbedingte Abzug\nmüsste auf 20% festgesetzt werden. Er vertritt den Standpunkt, dass bei der\nFestsetzung des Abzugs die folgenden Gesichtspunkt berücksichtigt werden\nmüssen: Leidensabzug; Teilzeittätigkeit; geringe Berufserfahrung; mangelnde\nAusbildung; ausländische Nationalität; junges Alter.\n\n13. Demgegenüber macht die IV-Stelle geltend, es sei bei der Festsetzung des\nAbzugs einzig der Tatsache der Teilzeitarbeit Rechnung zu tragen. Die\nübrigen vom Beschwerdeführer angeführten Gesichtspunkte seien dadurch,\ndass dem Beschwerdeführer lediglich eine Tätigkeit im Umfang von 50%\nzugemutet und im Übrigen auf das Anforderungsniveau 4 der LSE-Statistik\nabgestellt werde, bereits berücksichtigt.\n\n14. Der Standpunkt der IV-Stelle ist richtig. Es kann auf deren Erwägungen im\nangefochtenen Entscheid und die detailliert begründeten und dokumentierten\nAusführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Das Gericht hat\nunter diesen Voraussetzungen keinen Anlass, den von der IV-Stelle nach\npflichtgemässem Ermessen auf 10% festgesetzten Abzug zu erhöhen.\n\n15. Aus dem Gesagten folgt, dass der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad\nvon 44% nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge\nabzuweisen.\n\n16. Das Verfahren ist kostenlos, da vorliegend das Einspracheverfahren bei der\nIV-Stelle hängig war, als am 1. Juli 2006 die neue Fassung von Art. 69 Abs.\n1, 1bis und 2 IVG in Kraft trat (Ziffer II lit. b der am 16. Dezember 2005\nbeschlossenen Änderung des IVG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, steht\nihm keine Parteientschädigung zu.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n"}