{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-09-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2006-108_2007-09-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2006_108_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8c9d5a7f2e4941b3bec6305db1f77f03f4bfa85519b8ccc2a0b0be08a8c7cf531ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8c9d5a7f2e4941b3bec6305db1f77f03f4bfa85519b8ccc2a0b0be08a8c7cf531ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2006_108", "Checksum": "273b1308caf40c3498c0bad5b250f903"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2006 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 28.09.2007 S 2006 108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 28.09.2007 S 2006 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Gemäss Austrittsbericht vom 17.\nOktober 2003 der Klinik … leidet er an einem lumboradikulären\nSchmerzsyndrom und einer Periarthropathia humero-scapularis. Im Bericht\nwurde die Arbeitsfähigkeit des Versicherten für eine leichte\nwechselbelastende Arbeit auf 50% geschätzt.\n\n3. Am 10. November 2003 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei\nder Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle Graubünden nahm - neben\nden Unterlagen der Unfallversicherung (Suva) - den erwähnten Bericht der\nKlinik … (Ziffer 2 hievor) zu den Akten, ferner namentlich einen Bericht vom\n9. Dezember 2003 des Dr. med. …, einen Bericht vom 27. Januar 2004 des\nDr. med. … und ein Gutachten vom 8. Juni 2004 des Dr. med. … (samt\nTeilgutachten vom 4. Juni 2004 des Dr. med. …).\n\n4. Mit Verfügung vom 9. Februar 2005 sprach die IV-Stelle Graubünden dem\nVersicherten, ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50%, eine Viertels-\nInvalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 43%).\n5. Hiegegen erhob der Versicherte am 10. März 2005 Einsprache mit dem\nBegehren um Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente. Zur\nBegründung reichte er insbesondere einen Bericht vom 21. März 2005 des\nDr. med. … ein, gemäss welchem der Versicherte als Heizungsmonteur zu\n100% und in irgendeiner andern Tätigkeit zu mindestens 70% arbeitsunfähig\nsei. Mit Entscheid vom 21. Juli 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab.\n\n6. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12.\nSeptember 2006 Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer\nganzen, allenfalls einer Dreiviertelsrente. Eventualiter wurde die Rückweisung\nan die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung\nbeantragt.\n\n7. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 29. September 2006 auf\nAbweisung der Beschwerde.\n\n8. Auf die Begründung der Parteistandpunkte wird, soweit erforderlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze, eine\nDreiviertels- oder allenfalls eine halbe Invalidenrente hat. Nicht umstritten ist,\ndass ihm jedenfalls eine Viertelsrente der IV zusteht.\n\n2. Im angefochtenen Entscheid sind die vorliegend massgebenden\nRechtsgrundlagen (Gesetz und Rechtsprechung) zutreffend erläutert (insbes.\nBegriff der Invalidität; Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend dem\nGrad der Invalidität; Invaliditätsbemessung nach der Methode des\nEinkommensvergleichs; Ermittlung des Validen- und des\nInvalideneinkommens; behinderungsbedingter Abzug vom statistischen\nInvalideneinkommen). Darauf wird verwiesen.\n3. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Beschwerdeführer in einer\nleidensangepassten Tätigkeit zu 50% oder zu 70% arbeitsunfähig ist und ob\ndie IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleichs das Validen- sowie das\nInvalideneinkommen rechtskonform ermittelt hat.\n\n4. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers stimmen die\nParteien darin überein, dass dieser die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Heizungsund Sanitärmonteur) wegen seines Gesundheitsschadens nicht mehr\nverrichten kann. Hingegen vertreten die Parteien unterschiedliche\nStandpunkte bezüglich der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Arbeit:\nNach Meinung der IV-Stelle ist eine solche dem Beschwerdeführer mit einem\nPensum von 50% zumutbar, nach Auffassung des Beschwerdeführers\nhingegen zu höchstens 30%.\n\n5. Die IV-Stelle verweist zur Begründung auf die in der vorstehenden\nSachverhaltsdarstellung unter Ziffer 3 aufgeführten ärztlichen Berichte.\nGemäss Bericht … ist dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende\nArbeit im Rahmen von 50% zumutbar. Im Bericht vom 9. Dezember 2003\nführte Dr. med. … aus, der Beschwerdeführer könne eine Tätigkeit, die den\nRücken nicht belastet, zunächst während vielleicht vier Stunden pro Tag\nausüben, längerfristig sei eine geeignete Ganztagesarbeit, bei reduzierter\nLeistung, vorstellbar. Laut Bericht von Dr. med. … beträgt die Arbeitsfähigkeit\n50% für eine angepasste manuelle Tätigkeit, ohne Heben von Gewichten über\n5 kg. Und gemäss dem polydisziplinären Gutachten der Dres. med. … und …\nist der Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht für körperlich und\ngeistig leichte Erwerbstätigkeiten zu 50% arbeitsfähig, wobei allenfalls bei\nentsprechender Therapie langfristig eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht\nwerden könne.\n\n"}