Fehlt es aber bereits an dieser zwingenden Voraussetzung, steht auch ohne weiteres fest, dass der Rekurrent gestützt auf die erwähnte Bestimmung keinen Anspruch auf höhere Beiträge aus der Prämienverbilligung als die bereits zugesprochenen hat. Was er in diesem Zusammenhang vorbringen lässt, vermag angesichts der klaren gesetzlichen Vorgaben - bei allem Verständnis für die schlechte finanzielle Situation der Kleinfamilie - an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.