6 KPVG haben Personen, die gemeinsam besteuert werden einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (Abs. 1). Personen, die von Gesetzes wegen verpflichtet sind, für andere Personen die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu bezahlen, haben zusammen mit den unterstützten Personen einen Gesamtanspruch, sofern ihnen im Rahmen der Steuerveranlagung für diese Personen ein Kinder- oder Unterstützungsabzug gewährt wird. Vorliegend scheitert ein Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung gestützt auf Art.