b) Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz ausgeführt, dass ein Anspruch auf IPV nicht nur am fehlenden Wohnsitz in Graubünden scheitere, sondern dass auch die Voraussetzungen für eine Beitragsausrichtung im Rahmen des in Art. 6 KPVG statuierten Gesamtanspruches nicht erfüllt seien. Diese Auffassung ist zutreffend. Gemäss Art. 6 KPVG haben Personen, die gemeinsam besteuert werden einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (Abs. 1).