2. a) Wie seitens der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren zu Recht erkannt worden ist, scheitert ein selbständiger Anspruch des am 1. August 2004 geborenen Sohnes des Rekurrenten ebenso wie ein allfälliger Gesamtanspruch der Mutter mit dem Sohn am fehlenden Wohnsitz in Graubünden (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung [KPVG]: „Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden“).