Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Rekursgegnerin vom 24. August 2006, mit welchem die ablehnende Verfügung vom 17. März 2006 betreffend eines Anspruchs auf Individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2005 für den am 1. August 2004 geborenen Sohn des Rekurrenten bestätigt worden ist. Nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide bilden demgegenüber sinngemäss geltend gemachte Ansprüche für das Jahr 2004.