3. Die AHV-Ausgleichskasse beantragte die Abweisung des Rekurses. Ob der Sohn des Rekurrenten einen selbständigen Anspruch (oder einen Gesamtanspruch zusammen mit seiner Mutter) auf IPV habe, könne offen gelassen werden, weil vorliegend lediglich Rekursthema sei, ob der Rekurrent im Sinne eines Gesamtanspruches höhere Beiträge als die bereits ausgerichteten beanspruchen könne. Dies sei zu verneinen, weil die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KPVG enthaltenen Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.