Am 17. März 2007 wurde sein „IVP-Nachtragsgesuch für Sohn …“ für die Jahre 2004 und 2005 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, massgebend für die Anspruchsberechtigung sei der Wohnsitz im Kanton Graubünden. Da für … kein Wohnsitznachweis erbracht worden sei, bestehe für ihn auch kein Anspruch auf IPV. Eine dagegen von … am 21. März 2006 eingereichte Einsprache wurde nach Vorliegen der entsprechenden Steuerfaktoren (in den Steuerjahren 2004 und 2005 war … kein Kinder- oder Unterstützungsabzug gewährt worden) von der Kasse für das Jahr 2005 mit Entscheid vom 24. Juli 2006 abgewiesen.