{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2006-104_2006-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2006_104_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8db591a71fa45cd69454c605346727423414528e03cd3d7ac6c4a027c08013f31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8db591a71fa45cd69454c605346727423414528e03cd3d7ac6c4a027c08013f31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2006_104", "Checksum": "50cbb104599ca45825b4f360b73efb71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2006 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.11.2006 S 2006 104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 24.11.2006 S 2006 104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prämienverbilligung | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:50:15", "Checksum": "16396c6d42049c643fdd4a46c49466fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.11.2006 S 2006 104\nRegeste:\nPrämienverbilligung | Krankenversicherung\n\n b) Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz ausgeführt, dass ein Anspruch\nauf IPV nicht nur am fehlenden Wohnsitz in Graubünden scheitere, sondern\ndass auch die Voraussetzungen für eine Beitragsausrichtung im Rahmen des\nin Art. 6 KPVG statuierten Gesamtanspruches nicht erfüllt seien. Diese\nAuffassung ist zutreffend. Gemäss Art. 6 KPVG haben Personen, die\ngemeinsam besteuert werden einen Gesamtanspruch auf\nPrämienverbilligung (Abs. 1). Personen, die von Gesetzes wegen verpflichtet\nsind, für andere Personen die Prämie für die obligatorische\nKrankenpflegeversicherung zu bezahlen, haben zusammen mit den\nunterstützten Personen einen Gesamtanspruch, sofern ihnen im Rahmen der\nSteuerveranlagung für diese Personen ein Kinder- oder Unterstützungsabzug\ngewährt wird.\nVorliegend scheitert ein Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung gestützt\nauf Art. 6 KPVG bereits am Umstand, dass dem Rekurrenten für das\nSteuerjahr 2005 kein Kinder- oder Unterstützungsabzug gewährt worden ist,\nwas sich aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten Steuerunterlagen\nohne weiteres entnehmen lässt. Fehlt es aber bereits an dieser zwingenden\nVoraussetzung, steht auch ohne weiteres fest, dass der Rekurrent gestützt\nauf die erwähnte Bestimmung keinen Anspruch auf höhere Beiträge aus der\nPrämienverbilligung als die bereits zugesprochenen hat. Was er in diesem\nZusammenhang vorbringen lässt, vermag angesichts der klaren gesetzlichen\nVorgaben - bei allem Verständnis für die schlechte finanzielle Situation der\nKleinfamilie - an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Rekurs erweist sich\nsomit als unbegründet und ist daher abzuweisen.\n\n3. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Rekursverfahren in Sachen\nIPV laut Art. 19 KPVG i.V.m. Art. 1 lit. b Ziff. 5 und Art. 11 der Verordnung\nüber das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen - von hier nicht\nzutreffenden Ausnahmen abgesehen - kostenlos ist.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}