{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2006-104_2006-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2006_104_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8db591a71fa45cd69454c605346727423414528e03cd3d7ac6c4a027c08013f31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8db591a71fa45cd69454c605346727423414528e03cd3d7ac6c4a027c08013f31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2006_104", "Checksum": "50cbb104599ca45825b4f360b73efb71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2006 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.11.2006 S 2006 104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 24.11.2006 S 2006 104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Februar 2005 teilte ihm die Kasse mit, dass sich die\nPrämienverbilligung für das Jahr 2005 ausgehend von einem steuerbaren\nEinkommen von Fr. 4'200.-- und einem Vermögen von Fr. 0.-- auf Fr. 2'694.--\nbelaufen werde.\nEnde April 2005 liess … der Kasse Kopien der Versicherungspolicen KVG\n(Neuanschluss per 1. August 2004 sowie Deckungsänderung per 1. Januar\n2005) für seinen am 1. August 2004 in Santiago de Chile geborenen Sohn …\nzukommen. Ende Dezember 2005 liess er der Kasse noch eine Kopie des\nSteuerausweises (Steuerjahr 2004) nachreichen und parallel dazu liess er\nauch das Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2005 für sich und\nseinen Sohn … stellen, der noch nicht in … angemeldet war.\nAm 10. Februar 2006 teilte ihm die Kasse mit, dass ihm ausgehend von einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 8'100.-- und einem Vermögen von Fr. 0.-- für\ndas Jahr 2006 ein Beitrag an die Prämien der Krankenpflege-\nGrundversicherung in der Höhe von Fr. 2'607 zugesprochen werde.\nAm 17. März 2007 wurde sein „IVP-Nachtragsgesuch für Sohn …“ für die\nJahre 2004 und 2005 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen\ndargelegt, massgebend für die Anspruchsberechtigung sei der Wohnsitz im\nKanton Graubünden. Da für … kein Wohnsitznachweis erbracht worden sei,\nbestehe für ihn auch kein Anspruch auf IPV.\nEine dagegen von … am 21. März 2006 eingereichte Einsprache wurde nach\nVorliegen der entsprechenden Steuerfaktoren (in den Steuerjahren 2004 und\n2005 war … kein Kinder- oder Unterstützungsabzug gewährt worden) von der\nKasse für das Jahr 2005 mit Entscheid vom 24. Juli 2006 abgewiesen.\n\n2. Dagegen liess … beim Verwaltungsgericht am 8. September 2006 fristgerecht\nRekurs erheben mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des\nangefochtenen Entscheides und Ausrichtung der IPV. Zur Begründung des\nAntrages wurde im Wesentlichen auf die schlechte finanzielle Situation des\nRekurrenten hingewiesen, welcher zur Bestreitung des Lebensunterhaltes\nimmer noch in grösserem Umfang von seinen Eltern unterstützt werde und die\nöffentliche Hand deshalb auch nicht habe um Unterstützung angehen\nmüssen.\n\n3. Die AHV-Ausgleichskasse beantragte die Abweisung des Rekurses. Ob der\nSohn des Rekurrenten einen selbständigen Anspruch (oder einen\nGesamtanspruch zusammen mit seiner Mutter) auf IPV habe, könne offen\ngelassen werden, weil vorliegend lediglich Rekursthema sei, ob der Rekurrent\nim Sinne eines Gesamtanspruches höhere Beiträge als die bereits\nausgerichteten beanspruchen könne. Dies sei zu verneinen, weil die in Art. 6\nAbs. 2 Satz 1 KPVG enthaltenen Voraussetzungen offensichtlich nicht\ngegeben seien.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Rekursgegnerin vom\n24. August 2006, mit welchem die ablehnende Verfügung vom 17. März 2006\nbetreffend eines Anspruchs auf Individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das\nJahr 2005 für den am 1. August 2004 geborenen Sohn des Rekurrenten\nbestätigt worden ist. Nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide bilden\ndemgegenüber sinngemäss geltend gemachte Ansprüche für das Jahr 2004.\n\n2. a) Wie seitens der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren zu Recht erkannt\nworden ist, scheitert ein selbständiger Anspruch des am 1. August 2004\ngeborenen Sohnes des Rekurrenten ebenso wie ein allfälliger\nGesamtanspruch der Mutter mit dem Sohn am fehlenden Wohnsitz in\nGraubünden (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die\nKrankenversicherung und die Prämienverbilligung [KPVG]: „Anspruch auf\nPrämienverbilligung haben Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden“).\nAktenkundig ist, dass die definitive Aufenthaltsbewilligung durch die\nFremdenpolizei Graubünden am 1. April 2006 erteilt worden ist, weshalb\ngestützt auf die erwähnte Bestimmung ein Anspruch auf IPV für das Jahr 2005\nzu Recht verneint worden ist und aus denselben Überlegungen im Übrigen\nauch für das Vorjahr (2004) zu verneinen wäre.\n\n"}