4. Die Klage ist aus diesen Gründen gutzuheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da das Klageverfahren nach Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 11 VVS – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – kostenlos ist. Dem Kläger ist eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten. Demnach erkennt das Gericht: