d) Die Beklagte macht weiter geltend, Kinderzulagen seien nicht Bestandteil des Valideneinkommens. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Kinderzulagen sind zumindest teilweise auch das Äquivalent zu Kinderrenten und sind für die Berechnung der Überentschädigung als Lohnbestandteil zu berücksichtigen (EVG-Urteil vom 16. Dezember 2003, B 60/03, Erw. 2.2). Für die Überentschädigungsberechnung ist daher auf den mutmasslich entgangenen Verdienst ohne Abzug des zumutbarerweise zu erzielenden Verdienstes bzw. der Kinderzulagen abzustellen.