EVG-Urteil vom 15. September 2005, B 31/05). Mithin ist es bei der Berechnung der Überentschädigung unzulässig, eine Halbierung des mutmasslich entgangenen Verdienstes während der Zeit einer 50%-Erwerbsunfähigkeit anzunehmen, sofern kein tatsächlich erzieltes Einkommen nachgewiesen ist. Ein solches Einkommen wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Ihre Überentschädigungsberechnungen beziehen sich demgemäss auf den mutmasslich entgangenen Verdienst abzüglich eines zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens. Dies ist mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung aber nicht statthaft; denn es besteht nach dem klaren Wortlaut von Art.