Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge nur ein effektiv erzieltes, nicht aber ein zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen Teilinvalider anzurechnen. Die Überentschädigungsberechnung hat demnach in der Weise zu erfolgen, dass von dem bei völliger Erwerbsunfähigkeit mutmasslich entgangenen Verdienst ausgegangen wird und hierauf die bei teilweiser Arbeits- und Erwerbsfähigkeit noch erzielten Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden (BGE 123 V 93; EVG-Urteil vom 15. September 2005, B 31/05).