c) Die Beklagte macht geltend, ein möglicher Resterwerb bei Teilinvalidität könne bei der Berechnung der Überentschädigung angerechnet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge nur ein effektiv erzieltes, nicht aber ein zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen Teilinvalider anzurechnen.