Dieses entspricht nicht zwangsläufig dem Einkommen, das der Versicherte vor Eintritt des Risikos erzielt hat, wenn davon auszugehen ist, dass sich das Einkommen ohne Eintritt des Risikos verändert hätte. Massgebend ist vielmehr das hypothetische Einkommen, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte, in jenem Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt (Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., Nr. 861; BGE 123 V 89). Die Parteien stützen ihre Berechnungen auf das Einkommen, welche die Suva ihren Berechnungen zugrunde gelegt hat.