b) Nach konstanter Rechtsprechung ist der “mutmasslich entgangene Verdienst“ im Sinne der Überentschädigungsgrenze nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) als das hypothetische Einkommen definiert, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen würde. Dieses entspricht nicht zwangsläufig dem Einkommen, das der Versicherte vor Eintritt des Risikos erzielt hat, wenn davon auszugehen ist, dass sich das Einkommen ohne Eintritt des Risikos verändert hätte.