3. a) Strittig ist zwischen den Parteien im Rahmen der vorzunehmenden Komplementärberechnung im Weiteren, wie der mutmasslich entgangene Verdienst festzulegen sei. Obwohl sich hierfür beide Seiten auf die Überentschädigungsberechnung der Suva vom 2. Juli 2004 abstützen, zeigen sich beträchtliche Differenzen. So stellt die Beklagte unter Berücksichtigung einer 50% Arbeitsfähigkeit für die Jahre 2001 und 2002 auf ein mutmassliches Einkommen von Fr. 25'367.50 bzw. von Fr. 25'494.-- im Jahre 2003 ab. Dagegen geht der Kläger für das Jahr 2000 von einem massgeblichen hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 57'998.-- aus.