Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die psychischen Beschwerden, welche zur heutigen 100%-igen Invalidität des Klägers beitragen, bereits während laufendem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten entstanden sind und/oder weiter bestanden haben. Der Auffassung der Beklagten, in den Gutachten werde für die Dauer des Versicherungsverhältnisses lediglich von Unzufriedenheit und Schlafstörungen gesprochen, welche keine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers gehabt hätten, kann nicht gefolgt werden.