c) Der Kläger war unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bis Ende Januar 2000 bei der Beklagten BVG-versichert. Die entscheidende Frage ist somit, ob die psychischen Beschwerden, welche zur 100%-igen Invalidität beitragen, bereits während laufendem Versicherungsverhältnis entstanden und/oder weiter bestanden haben und nicht die Frage, ob die psychischen Beschwerden adäquat-unfallkausal sind, wie die Beklagte geltend macht. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang stellt sich lediglich im Rahmen der sozialen Unfallversicherung.