Nachdeckungsfrist). Das Vorsorgesystem des BVG ist (wie das IVG) final konzipiert. Anders als im Recht der sozialen Unfallversicherung spielen deshalb die Adäquanz als Wertungselement im Hinblick auf eine versicherungsmässig vernünftige und gerechte Abgrenzung haftungsbegründender und –ausschliessender Unfälle keine, und allfällige Kürzungen des Unfallversicherers gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG nur eine untergeordnete Rolle (M. Moser, Berufsvorsorgliche Bindungswirkung, AJP 2002, 926 ff.).