Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der IV als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Schulthess Juristische Medien AG 2005, Nr. 730). Festzuhalten bleibt, dass die Erwerbsunfähigkeit im Obligatoriumsbereich anspruchsbegründend wirkt, ungeachtet ihrer unfalloder krankheitsbedingten Verursachung, vorausgesetzt, der Beginn der wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, fällt noch in die Versicherungszeit (bzw.