Diese Regel umfasst nicht nur die Höhe des Invaliditätgrades, sondern auch den Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruchs. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der IV als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Schulthess Juristische Medien AG 2005, Nr. 730).