Eine Vorsorgeeinrichtung ist in der obligatorischen Vorsorge aber nur dann an die Invaliditätsbemessung der IV gebunden, wenn sie sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist. Der IV-Entscheid muss geradezu willkürlich sein, d.h. er muss eine Norm oder unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, sich mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht vertreten lassen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Diese Regel umfasst nicht nur die Höhe des Invaliditätgrades, sondern auch den Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruchs.