b) Gemäss Art. 23 BVG besteht eine grundsätzliche Bindung der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den Invaliditätsgrad der IV (Bindungswirkung). Für die Vorsorgeeinrichtung ist somit derjenige Invaliditätsgrad massgebend, den die zuständigen Organe der Invalidenversicherung festgelegt haben. Eine Vorsorgeeinrichtung ist in der obligatorischen Vorsorge aber nur dann an die Invaliditätsbemessung der IV gebunden, wenn sie sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist.