Lediglich für die Zeitspanne vom 1. Februar 2001 bis Ende Dezember 2003 besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass bei Vornahme der Komplementärberechnung von einem Invaliditätsgrad von 50% auszugehen ist. Für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2000 bis Ende Dezember 2000 geht der Kläger selber von einer Überversicherung aus.