2. a) Zu klären ist vorab die Frage, welchen Invaliditätsgrad des Klägers die Beklagte ihrer Komplementärberechnung zu Grunde zu legen hat. Nach Auffassung der Beklagten hat der Kläger ab Januar 2004 in Anlehnung an die halbe SUVA-Rente nur Anspruch auf eine halbe BVG-Rente. Der Kläger selber schliesst demgegenüber vor dem Hintergrund der vollen IV-Rente auf eine ganze BVG-Rente. Lediglich für die Zeitspanne vom 1. Februar 2001 bis Ende Dezember 2003 besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass bei Vornahme der Komplementärberechnung von einem Invaliditätsgrad von 50% auszugehen ist.