1. a) Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 lit. a Ziff. 2 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von im Klageverfahren geltend gemachten Versicherungsleistungen nach BVG zuständig. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der eingereichten Klage zuständig.