In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juni 2006 stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Kinderzulagen gehörten nicht zum Valideneinkommen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: