Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 reichte die Beklagte die gewünschten Unterlagen nach und betonte, dass das Valideneinkommen der SUVA von Fr. 50'735.-- als das absolut höchst zulässige im vorliegenden Fall zu betrachten sei. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 wies der Kläger darauf hin, dass die SUVA in ihrer Überentschädigungsberechnung vom 2. Juli 2004 von einem Valideneinkommen von Fr. 57'998.-- ausgegangen sei, d.h. die Kinderzulagen miteingerechnet habe. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juni 2006 stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Kinderzulagen gehörten nicht zum Valideneinkommen.