Weiter seien die Überversicherungsberechnungen unter Berücksichtigung der sich aus den Unterlagen der Invalidenversicherung ergebenden jeweiligen mutmasslichen Einkommen vorzunehmen. Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 reichte die Beklagte die gewünschten Unterlagen nach und betonte, dass das Valideneinkommen der SUVA von Fr. 50'735.-- als das absolut höchst zulässige im vorliegenden Fall zu betrachten sei.