5. In seiner Replik betonte der Kläger, die psychischen Beschwerden, welche zur 100%-igen Invalidität beitragen würden, seien bereits während laufendem Versicherungsverhältnis entstanden. 6. In der Duplik bestritt die Beklagte diese Einschätzung und führte aus, es sei erstellt, dass während der Dauer des Anstellungsverhältnisses des Klägers bei der Firma … keine psychische Krankheit bestanden habe oder entstanden sei, welche zu einer Teilinvalidität von 50% geführt habe. Damit falle ihre Verantwortung, für die psychische Krankheit des Klägers einzustehen, dahin.