4. In ihrer Klageantwort stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, der Kläger habe lediglich Anspruch auf eine halbe Rente gemäss BVG, welche wegen Überversicherung nicht auszurichten sei. Sie habe nur für die Folgen einzustehen, welche sich aus dem Unfall im Jahre 1999 ergeben würden und diese Unfallfolgen hätten eine 50%-ige Invalidität des Klägers zur Folge. Die Erhöhung der IV-Rente per 1. Januar 2004 sei auf psychische Gründe zurückzuführen, für welche sie nicht mehr einzustehen habe.