Zur Begründung wurde ausgeführt, die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten sei unstrittig und dem Kläger sei nicht bekannt, weshalb die ihre Leistungen bisher nicht ausgerichtet habe. Möglicherweise bezweifle die Beklagte, dass sämtliche Beschwerden, die bereits im Jahre 2000 nach Ablauf des Wartejahres zu einer ganzen Rente der IV geführt haben, bei ihr versichert seien, doch sei sie in dieser Hinsicht an den Entscheid der IV gebunden.