gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100%. 3. In der Folge wandte sich … an die … und ersuchte diese, die BVG- Invalidenrente zu berechnen und auszurichten. Trotz verschiedener Mahnschreiben erfolgte keine Berechnung. Mit Klage vom 22. Juli 2005 gelangte der Versicherte an das Verwaltungsgericht und beantragte die Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente samt Kinderrenten entsprechend dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad ab 1. Januar 2001. Zur Begründung wurde ausgeführt, die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten sei unstrittig und dem Kläger sei nicht bekannt, weshalb die ihre Leistungen bisher nicht ausgerichtet habe.