Die psychischen Beschwerden wurden nicht als adäquate Unfallfolge eingestuft und entsprechend bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt. Die IV-Stelle Graubünden verfügte im Jahre 2004 gestützt auf das Gutachten von PD Dr. … vom 27. November 2003 nach Ablauf des Wartejahres für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 31. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67%, ab 1. Februar 2001 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50% und anschliessend wiederum eine ganze Rente