{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-09-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-97_2006-09-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_97_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf98142b32db04cb7f174727c474ce0e46c36a7ef39107c1f84985bae78122774b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf98142b32db04cb7f174727c474ce0e46c36a7ef39107c1f84985bae78122774b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_97", "Checksum": "152d61e5081a22525470d316c1080495"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 05.09.2006 S 2005 97"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 05.09.2006 S 2005 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die Überentschädigungsberechnung hat demnach\nin der Weise zu erfolgen, dass von dem bei völliger Erwerbsunfähigkeit\nmutmasslich entgangenen Verdienst ausgegangen wird und hierauf die bei\nteilweiser Arbeits- und Erwerbsfähigkeit noch erzielten Erwerbseinkommen in\nAbzug gebracht werden (BGE 123 V 93; EVG-Urteil vom 15. September 2005,\nB 31/05). Mithin ist es bei der Berechnung der Überentschädigung unzulässig,\neine Halbierung des mutmasslich entgangenen Verdienstes während der Zeit\neiner 50%-Erwerbsunfähigkeit anzunehmen, sofern kein tatsächlich erzieltes\nEinkommen nachgewiesen ist. Ein solches Einkommen wird von der\nBeklagten nicht geltend gemacht. Ihre Überentschädigungsberechnungen\nbeziehen sich demgemäss auf den mutmasslich entgangenen Verdienst\nabzüglich eines zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens. Dies ist\nmit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung aber nicht statthaft; denn es\nbesteht nach dem klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 letzter Satz BVV 2 kein\nAnlass, nicht realisierte, zumutbarerweise aber realisierbare\nErwerbseinkommen in die Überentschädigungsberechnung einzurechnen.\n\nd) Die Beklagte macht weiter geltend, Kinderzulagen seien nicht Bestandteil des\nValideneinkommens. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden.\nKinderzulagen sind zumindest teilweise auch das Äquivalent zu Kinderrenten\nund sind für die Berechnung der Überentschädigung als Lohnbestandteil zu\nberücksichtigen (EVG-Urteil vom 16. Dezember 2003, B 60/03, Erw. 2.2). Für\ndie Überentschädigungsberechnung ist daher auf den mutmasslich\nentgangenen Verdienst ohne Abzug des zumutbarerweise zu erzielenden\nVerdienstes bzw. der Kinderzulagen abzustellen. Den folgenden\nBerechnungen liegen daher ein massgebliches hypothetisches\nValideneinkommen von Fr. 57'998.-- für das Jahr 2000 sowie eine jährliche\nBVG-Invalidenrente von Fr. 4'806.00 zu Grunde. Unter Berücksichtigung der\nÜberentschädigungsgrenze (90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes\ninkl. jeweilige Normallohnindexerhöhung) gelangt man zu folgenden\nErgebnissen:\n\nJahr 2001\nÜberentschädigungsgrenze Fr. 53’503.15\n./. IV- und Suva-Leistungen Fr. 39'160.00\nEinkommenslücke Fr. 14'343.15\n\nDer Rentenanspruch aus BVG für das Jahr 2001 im Umfang von Fr. 4'685.85\nbesteht ungekürzt.\n\nJahr 2002\nÜberentschädigungsgrenze Fr. 54'359.20\n./. IV- und Suva-Leistungen Fr. 37'932.00\nEinkommenslücke Fr. 16'427.20\n\nDer Rentenanspruch aus BVG für das Jahr 2002 im Umfang von Fr. 4'325.40\nbesteht ungekürzt.\n\nJahr 2003\nÜberentschädigungsgrenze Fr. 54'739.70\n./. IV- und Suva-Leistungen Fr. 28’776.00\nEinkommenslücke Fr. 25'963.70\n\nDer Rentenanspruch aus BVG für das Jahr 2003 im Umfang von Fr. 4'325.40\nbesteht ungekürzt.\nJahr 2004\nÜberentschädigungsgrenze Fr. 54'794.45\n./. IV- und Suva-Leistungen Fr. 43'836.00\nEinkommenslücke Fr. 10'958.45\n\nDer Rentenanspruch aus BVG für das Jahr 2004 im Umfang von Fr. 8'650.80\nbesteht ungekürzt.\n\nAus diesen Berechnungen wird deutlich, dass ab dem Jahre 2002 keine\nÜberentschädigungen vorliegen und die BVG-Rentenansprüche somit\nungekürzt bestehen. Diese Renten sind entsprechend den gesetzlichen und\nvertraglichen Bestimmungen der Preisentwicklung anzupassen.\n\n4. Die Klage ist aus diesen Gründen gutzuheissen. Es werden keine\nGerichtskosten erhoben, da das Klageverfahren nach Art. 73 Abs. 2 BVG in\nVerbindung mit Art. 11 VVS – abgesehen von hier nicht zutreffenden\nAusnahmen – kostenlos ist. Dem Kläger ist eine angemessene\naussergerichtliche Entschädigung auszurichten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger\nfolgende Leistungen auszurichten:\n- vom 1. bis zum 31. Januar 2001 eine volle Invalidenrente und vier\nKinderrenten von total Fr. 721.--,\n- vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 je eine halbe\nInvalidenrente und vier halbe Kinderrenten von total Fr. 3'965.--,\n- vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 je eine halbe\nInvalidenrente und je 4 halbe Kinderrenten von insgesamt Fr. 4'325.--\n/Jahr bzw. total Fr. 8'650.--,\n- vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Mai 2004 je eine volle Invalidenrente und\nvier Kinderrenten von total Fr. 3'600.-- und\n- ab 1. Juni 2004 je eine jährliche Invalidenrente von Fr. 4'806.-- und vier\nKinderrenten von jährlich je Fr. 961.--.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Die … hat … aussergerichtlich mit Fr. 2‘500.--(inkl. MWST) zu entschädigen.\n"}