{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-09-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-97_2006-09-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_97_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf98142b32db04cb7f174727c474ce0e46c36a7ef39107c1f84985bae78122774b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf98142b32db04cb7f174727c474ce0e46c36a7ef39107c1f84985bae78122774b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_97", "Checksum": "152d61e5081a22525470d316c1080495"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 05.09.2006 S 2005 97"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 05.09.2006 S 2005 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die\nentscheidende Frage ist somit, ob die psychischen Beschwerden, welche zur\n100%-igen Invalidität beitragen, bereits während laufendem\nVersicherungsverhältnis entstanden und/oder weiter bestanden haben und\nnicht die Frage, ob die psychischen Beschwerden adäquat-unfallkausal sind,\nwie die Beklagte geltend macht. Die Frage nach dem adäquaten\nKausalzusammenhang stellt sich lediglich im Rahmen der sozialen\nUnfallversicherung. Den vorliegenden medizinischen Akten lässt sich\nfolgendes entnehmen: Im Gutachten von PD Dr. … vom 27. November 2003,\nSeite 2, wird auf einen Bericht von Dr. … vom 28. Dezember 1999 verwiesen,\nwelcher eine schwere depressive Anpassungsstörung mit Verdacht auf\nlatente Suizidalität diagnostizierte. Im psychosomatischen Konsilium der\nKlinik Bellikon vom 14. Juni 2000 wird ein Aufenthalt in der … vom 3. bis 29.\nNovember 1999 erwähnt, wo der Kläger auch psychologisch mitbetreut und\nkonsiliar-psychiatrisch von Dr. … untersucht worden war. Dieser\ndiagnostizierte eine depressive Anpassungsstörung, ein wesentlicher\ntherapeutischer Erfolg konnte nicht erreicht werden. Dr. … stellte im\nerwähnten Konsilium die Diagnose einer längeren depressiven Reaktion nach\nICD-10 F43.21. Im Gutachten von PD Dr. … wird diese Diagnose einer\nkonsekutiven Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode\nwiederholt, nebst einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10\nF32.1. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die\npsychischen Beschwerden, welche zur heutigen 100%-igen Invalidität des\nKlägers beitragen, bereits während laufendem Versicherungsverhältnis mit\nder Beklagten entstanden sind und/oder weiter bestanden haben. Der\nAuffassung der Beklagten, in den Gutachten werde für die Dauer des\nVersicherungsverhältnisses lediglich von Unzufriedenheit und\nSchlafstörungen gesprochen, welche keine Auswirkungen auf die\nErwerbsfähigkeit des Klägers gehabt hätten, kann nicht gefolgt werden. Der\nvon der IV festgesetzte Invaliditätsgrad erscheint im Übrigen nicht als\noffensichtlich unhaltbar, weshalb die Beklagte bei ihrer\nKomplementärberechnung an diesen gebunden ist und zwar sowohl\nhinsichtlich des Grades als auch des Beginnzeitpunkts der relevanten\nBeeinträchtigung, welcher durch die IV auf den 1. Oktober 1999 (Beginn\nWartejahr) festgelegt wurde. Die Beklagte hat somit im Rahmen ihrer\nvorzunehmenden Komplementärberechnungen auf den von der IV\nfestgesetzten Invaliditätsgrad abzustellen.\n\n3. a) Strittig ist zwischen den Parteien im Rahmen der vorzunehmenden\nKomplementärberechnung im Weiteren, wie der mutmasslich entgangene\nVerdienst festzulegen sei. Obwohl sich hierfür beide Seiten auf die\nÜberentschädigungsberechnung der Suva vom 2. Juli 2004 abstützen, zeigen\nsich beträchtliche Differenzen. So stellt die Beklagte unter Berücksichtigung\neiner 50% Arbeitsfähigkeit für die Jahre 2001 und 2002 auf ein mutmassliches\nEinkommen von Fr. 25'367.50 bzw. von Fr. 25'494.-- im Jahre 2003 ab.\nDagegen geht der Kläger für das Jahr 2000 von einem massgeblichen\nhypothetischen Valideneinkommen von Fr. 57'998.-- aus. Diese Abweichung\nerklärt sich dadurch, dass gemäss klägerischer Ansicht der mutmasslich\nentgangene Verdienst inklusive Kinderzulagen, jedoch ohne Reduktion\ninfolge teilweiser Erwerbstätigkeit, zu berechnen ist.\n\nb) Nach konstanter Rechtsprechung ist der “mutmasslich entgangene Verdienst“\nim Sinne der Überentschädigungsgrenze nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung\nüber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR\n831.441.1) als das hypothetische Einkommen definiert, das der Versicherte\nohne Invalidität erzielen würde. Dieses entspricht nicht zwangsläufig dem\nEinkommen, das der Versicherte vor Eintritt des Risikos erzielt hat, wenn\ndavon auszugehen ist, dass sich das Einkommen ohne Eintritt des Risikos\nverändert hätte. Massgebend ist vielmehr das hypothetische Einkommen,\nwelches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte, in jenem Zeitpunkt,\nin welchem sich die Kürzungsfrage stellt (Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., Nr.\n861; BGE 123 V 89). Die Parteien stützen ihre Berechnungen auf das\nEinkommen, welche die Suva ihren Berechnungen zugrunde gelegt hat. Dies\nist in Anbetracht der genannten Voraussetzungen nicht zu beanstanden und\nes besteht für das Gericht auch kein Anlass, davon abzuweichen.\n\n"}