{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-09-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-97_2006-09-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_97_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf98142b32db04cb7f174727c474ce0e46c36a7ef39107c1f84985bae78122774b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf98142b32db04cb7f174727c474ce0e46c36a7ef39107c1f84985bae78122774b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_97", "Checksum": "152d61e5081a22525470d316c1080495"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 05.09.2006 S 2005 97"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 05.09.2006 S 2005 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 05.09.2006 S 2005 97\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach BVG | berufliche Vorsorge\n\n1. a) Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit\nArt. 1 Abs.1 lit. a Ziff. 2 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in\nSozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das\nVerwaltungsgericht als Versicherungsgericht als einzige kantonale Instanz für\ndie Beurteilung von im Klageverfahren geltend gemachten\nVersicherungsleistungen nach BVG zuständig. Das Verwaltungsgericht ist\nsomit zur Beurteilung der eingereichten Klage zuständig. Auf die formgerecht\neingereichte Klage ist einzutreten.\n\nb) Sowohl in der Klage als auch in der Replik werden ab dem 1. Juni 2004\nlediglich drei Kinderrenten verlangt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die\nKinderrente für das vierte volljährige Kind erst später ausgerichtet wurde, als\neine Studienbestätigung beigebracht worden ist. Die auf Hinweis der\nBeklagten anschliessend erfolgte entsprechende Klageergänzung für die\nvierte Kinderrente kann auch aus prozessökonomischen Gründen in diesem\nVerfahren berücksichtigt werden.\n\n2. a) Zu klären ist vorab die Frage, welchen Invaliditätsgrad des Klägers die\nBeklagte ihrer Komplementärberechnung zu Grunde zu legen hat. Nach\nAuffassung der Beklagten hat der Kläger ab Januar 2004 in Anlehnung an die\nhalbe SUVA-Rente nur Anspruch auf eine halbe BVG-Rente. Der Kläger\nselber schliesst demgegenüber vor dem Hintergrund der vollen IV-Rente auf\neine ganze BVG-Rente. Lediglich für die Zeitspanne vom 1. Februar 2001 bis\nEnde Dezember 2003 besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass bei\nVornahme der Komplementärberechnung von einem Invaliditätsgrad von 50%\nauszugehen ist. Für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2000 bis Ende Dezember\n2000 geht der Kläger selber von einer Überversicherung aus.\n\nb) Gemäss Art. 23 BVG besteht eine grundsätzliche Bindung der obligatorischen\nberuflichen Vorsorge an den Invaliditätsgrad der IV (Bindungswirkung). Für\ndie Vorsorgeeinrichtung ist somit derjenige Invaliditätsgrad massgebend, den\ndie zuständigen Organe der Invalidenversicherung festgelegt haben. Eine\nVorsorgeeinrichtung ist in der obligatorischen Vorsorge aber nur dann an die\nInvaliditätsbemessung der IV gebunden, wenn sie sich nicht als offensichtlich\nunhaltbar erweist. Der IV-Entscheid muss geradezu willkürlich sein, d.h. er\nmuss eine Norm oder unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, sich\nmit sachlichen Gründen schlechterdings nicht vertreten lassen oder in\nstossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Diese Regel\numfasst nicht nur die Höhe des Invaliditätgrades, sondern auch den Zeitpunkt\ndes Entstehens des Rentenanspruchs. Für die Beurteilung der Frage, ob sich\ndie Invaliditätsbemessung der IV als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf\ndie Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen\n(Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Schulthess Juristische Medien AG\n2005, Nr. 730). Festzuhalten bleibt, dass die Erwerbsunfähigkeit im\nObligatoriumsbereich anspruchsbegründend wirkt, ungeachtet ihrer unfalloder krankheitsbedingten Verursachung, vorausgesetzt, der Beginn der\nwesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, deren Ursache zur\nInvalidität geführt hat, fällt noch in die Versicherungszeit (bzw.\nNachdeckungsfrist). Das Vorsorgesystem des BVG ist (wie das IVG) final\nkonzipiert. Anders als im Recht der sozialen Unfallversicherung spielen\ndeshalb die Adäquanz als Wertungselement im Hinblick auf eine\nversicherungsmässig vernünftige und gerechte Abgrenzung\nhaftungsbegründender und –ausschliessender Unfälle keine, und allfällige\nKürzungen des Unfallversicherers gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG nur eine\nuntergeordnete Rolle (M. Moser, Berufsvorsorgliche Bindungswirkung, AJP\n2002, 926 ff.).\n\n"}